AGB

§1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte teilweise oder komplett im Ausland hergestellt werden, falls keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die gelieferten Produkte entsprechen in jedem Fall dem deutschen Qualitätsstandard.

§2 Vertragsschluss

  1. Kostenvoranschläge / Angebote sind freibleibend. Sie beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültige Preisliste. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kostensteigerungen der bei der Erstellung verwendeten Materialien (Keramik, Edelmetall etc.) zwischen Kostenvoranschlag / Angebot und Liefertermin an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber erklärt sich mit einer Erhöhung des Angebotspreises aus dem Kostenvoranschlag / Angebot bis 10% einverstanden, ohne dass der Auftraggeber gesondert zu informieren ist.
  2. Bei einer Erhöhung um mehr als 10% informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unter Angabe einer Begründung. Der Auftraggeber hat das Recht der Preiserhöhung innerhalb von 10 Tagen ab Datum des Informationsschreibens zu widersprechen.
  3. Danach gilt der erhöhte Preis als genehmigt.
  4. Widerspricht der Auftraggeber der Preiserhöhung und findet zwischen den Vertragsparteien keine Einigung statt, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin angefallenen Kosten zu ersetzen.
  5. Die Kostenvoranschläge / Angebote beruhen auf einer geschätzten Edelmetallmenge, die je nach Beschaffenheit der Zahnstruktur des einzelnen Patienten variieren kann. Es handelt sich daher nur um Circa-Mengen.
  6. Entscheidende Bedeutung für den Sitz der Arbeit im Munde haben die Qualität der vom Auftraggeber eingesandten Modelle und Abformungen. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, kann der Auftragnehmer unter Rücksprache und Absprache mit dem Auftraggeber zurücksenden. Für die Folgen fehlerhafter Modelle und Abformungen hat in jedem Fall der Auftraggeber einzustehen.

§3 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten bei der Behandlung zu verwenden. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm im Zusammenhang mit der Behandlung unter Benutzung der Arbeiten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
  3. Verarbeitet oder bildet der Auftraggeber die gelieferte Arbeit um, wird dieses stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die gelieferte Arbeit mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder in sonstiger Weise verbunden, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Arbeit zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die gelieferte Arbeit mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Arbeit zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat er dem Auftragnehmer anteilig Miteigentum zu übertragen. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.
  4. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

§4 Lieferzeit

  1. Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich. Die Voraussetzung für den Verzugseintritt ist das Setzen einer Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
  2. Sollte eine Ware aufgrund von höherer Gewalt oder Produktionseinstellung des Vorlieferanten nicht lieferbar sein und der Auftragnehmer die bestellte Ware trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts nicht unter zumutbaren Bedingungen beschaffen können, wird dieser von der Lieferpflicht befreit, sofern die Umstände erst nach Vertragsschluss eintreten und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. In diesem Fall wird der Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis gesetzt und bereits erfolgte Zahlungen des Auftraggebers erstattet. Sollte eine Arbeit aus den vorbezeichneten Gründen lediglich vorübergehend nicht lieferbar sein, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, gilt die Arbeit als nicht lieferbar.

§5 Vergütung

  1. Der Auftragnehmer stellt die Arbeiten mit Einzelrechnungen in Rechnung, die mit der zum Monatsende erstellten Sammelaufstellung fällig werden.
  2. Die monatliche Sammelaufstellung ist binnen 30 (dreißig) Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.
  3. Bei Zahlung der Sammelaufstellung binnen 10 (zehn) Tagen ab Rechnungsdatum gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Skontoabzug in Höhe von 3 % auf den Leistungsbetrag. Das Material ist von der Skontierung ausgeschlossen.
  4. Zahlungsweisen sind Vorkasse, Nachnahme oder Rechnung.
  5. Für die Zahlung per Rechnung behalten wir uns eine Bonitätsprüfung durch Institutionen unserer Wahl vor. Negative Auskünfte können in einer Anpassung der Zahlungsweise oder maximalen Limitierung der monatlichen Umsatzhöhe resultieren.
  6. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschulden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleiben vorbehalten.
  7. Ein Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder anerkannt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Ein Zurückbehaltungsrecht kann im Übrigen nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoringgesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. In diesem Fall erlöschen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers mit der Abtretung. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoringgesellschaft zu leisten. Gewährte Skonti werden von der Abtretung nicht berührt.

§6 Versand, Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über.
  2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.
  3. Grundsätzlich wird die Ware auf Kosten des Auftraggebers innerhalb Deutschlands versandt. Die Abholung durch den Auftraggeber oder Beauftragte kann vereinbart werden.

§7 Haftung

  1. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl für Mängel der Arbeiten Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Der Auftraggeber muss Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Bei Passungenauigkeiten muss die Mängelrüge unter Vorlage der Erstmodelle erfolgen; neue Abformungen sind beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  4. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Arbeit vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen. Eine Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.
  5. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 (zwei) Jahre ab Rechnungsdatum der Ware.
  7. Ferner gelten die auf den Garantiepässen ausgewiesenen Gewährleistungsfristen.
  8. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

§8 Material und Zubehörteilstellung 

Vom Auftraggeber angelieferte Materialen (Edelmetall, Zähne, etc.) oder Zubehörteile (Fertigteile, z.B. Geschiebe, Gelenke, etc.) können mit einem handelsüblichen Verarbeitungszuschlag belegt werden. Mängel aufgrund fehlerhafter vom Auftraggeber angelieferter Materialien oder Zubehörteile gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Für die Aufbewahrung der vom Auftraggeber angelieferten Materialien oder Zubehörteile haftet der Auftragnehmer mit der Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten aufwendet.

§9 Datenschutz

Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, für die Erbringung zahntechnischer Leistungen personenbezogene bzw. nicht zumindest pseudonymisierte Patientendaten an den Auftragnehmer zu übermitteln. Übermittelt der Auftraggeber im Rahmen der Inanspruchnahme zahntechnischer Leistungen personenbezogene Patientendaten an den Auftragnehmer, ist der Auftragnehmer gemäß Art. 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtet, die betroffenen Patienten über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren.

Die Informationen zum Datenschutz für Patienten stehen auf der Webseite des Auftragnehmers (des beauftragten Zahnlabors) zur Verfügung und können über die Rubrik „Datenschutz“ unter dem Punkt „Datenschutzinformationen für die Zusammenarbeit“, „2. Informationen für Patienten“ abgerufen werden. Die Informationen zum Datenschutz werden dem Auftraggeber auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

Im Falle der Übermittlung personenbezogener Patientendaten an den Auftragnehmer verpflichtet sich der Auftraggeber, den betroffenen Personen die bereitgestellten Informationen zum Datenschutz gemäß Art. 14 DSGVO in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung zu stellen.

§10 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechtes finden keine Anwendung.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Flemming Dental International,
Stand 13. Juni 2023